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Mitteilung von Daten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer nach der MitÜbermitV:

Am 10. Januar 2012 ist die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) veröffentlicht worden (BGBl. IS. 58; Anlage 1). Sie tritt am 1. Mai in Kraft und legt fest, wie Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer ab diesem Zeitpunkt ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen gemäß der Verpflichtung nach § 44a LFGB mitzuteilen haben.

Konkret bedeutet dies, dass sowohl Lebensmittel- als auch Futtermittelunternehmer alle Untersuchungsergebnisse zu Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen sowie zu dioxinähnlichen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (egal ob als Einzelwerte bestimmter Kongeneren oder als Summenwert) in elektronischer Form der zuständigen Behörde mitteilen. Dies hat unter Nutzung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Musterdatei innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des endgültigen Untersuchungsergebnisses zu erfolgen.

Lebensmittelunternehmer mit Sitz im Land Bremen nutzen die beiliegende Erfassungstabelle (Anlage 2) und teilen ihre Ergebnisse dem Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin des Landes Bremen (LUA) unter der Adresse Heidrun.Machus@lua.bremen.de mit. In der Nachricht ist der Betreff folgendermaßen zu benennen: „Meldung Dioxine /PCBs nach MitÜbermitV“. Das Dokument mit Ausfüllhinweisen (Anlage 3) enthält Hinweise zur Durchführung der korrekten Datenmeldung. Das Format der Tabelle ist auf keinen Fall zu verändern (keine Verschiebung von Spalten, Änderung von Zellenbreiten usw.), da sonst die Verarbeitung, Zusammenführung und Weiterleitung der Meldungen nicht gewährleistet werden kann. Unvollständige oder im Format veränderte Meldungen werden an den Absender zurück verwiesen, insbesondere wenn Angaben in den Feldern der Spalte J „Ergebnisse-Höchstgehaltsüberschreitungen“ fehlen.

Futtermittelunternehmer sind verpflichtet ihre Ergebnisse dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mitzuteilen. Informationen der zuständigen Überwachungsbehörde finden sich auf der Homepage des Landesamtes unter der Rubrik Futtermittel (www.laves.niedersachsen.de).

Von den Behörden der Länder werden die gemeldeten Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt. Die Zusammenführung aller gemeldeten Daten in einem gemeinsamen Datenpool soll als bundesweites „Frühwarnsystem“ das Erkennen von Problemen erleichtern und so ein frühzeitiges Ergreifen gezielter Maßnahmen ermöglichen.

Rückfragen zum Verfahren der Datenmeldung richten Sie bitte an Frau Machus (Tel.: 0421-361-10017, Heidrun.Machus@lua.bremen.de)

Anlagen:
1. Anlage 1 Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (Rechtstext) (pdf, 85.1 KB)

2. Anlage 2 Mustertabelle für Lebensmittel-Unternehmen (xlsx, 133.6 KB)

3. Anlage 3 Ausfüllhinweise für Lebensmittel-Unternehmen (pdf, 177.3 KB)